4.1 Arbeitsschutzrisiken in der Produktionskette müssen bewertet werden (Risikobewertung). Die Bewertung muss risikovorhersagende, -verhütende und -reduzierende Verfahren umfassen.
4.2 Die Risikobewertung muss mindestens jährlich und immer nach einem Unfall, Vorfall oder Beinahunfall und in Verbindung mit allen größeren Änderungen im Betrieb der Organisation oder in der Produktionskette überprüft werden.
4.3 Im Falle eines Unfalls, Vorfalls oder Beinahunfalls muss eine Ursachenanalyse durchgeführt werden, und es müssen angemessene Abhilfe- und Präventionsmaßnahmen definiert und umgesetzt werden. Die Abhilfe- und Präventionsmaßnahmen sind in einer Ausführlichkeit, einem Umfang und einer Dringlichkeit zu ergreifen, die dem bestehenden Risiko einer negativen Auswirkung angemessen sind.
4.4 Die Arbeitnehmer sind an der Risikobewertung, Ursachenanalyse und Planung von Risikomanagement-Verfahren zu beteiligen.
4.5 Anweisungen für sichere Arbeitspraktiken bei der täglichen Arbeit müssen in die arbeitsplatzspezifische Einführung und Arbeitsanweisungen der Arbeitnehmer aufgenommen werden.
4.6 Wenn die Tätigkeit von den Arbeitnehmern bestimmte Qualifikationen, Genehmigungen oder Kompetenzen erfordert, muss die Gültigkeit dieser Qualifikationen, Genehmigungen oder Kompetenzen sichergestellt sein.
4.7 Schulungen zur Sicherstellung der Wahrnehmung, der Kenntnisse und Fähigkeiten der Arbeitnehmer für sichere Arbeitsverfahren sind zu planen und durchzuführen. Die Häufigkeit und der Inhalt der Schulungen müssen so geplant werden, dass sie den Bedürfnissen der Arbeitnehmer und den Anforderungen ihrer beruflichen Aufgaben entsprechen.
4.8 Die Angemessenheit und Anwendbarkeit der geplanten Schulungen und angewandten Unterweisungen muss mindestens alle zwei Jahre und immer in Verbindung mit der Arbeitsschutz- Risikobewertung, der Ursachenanalyse und bei wesentlichen Änderungen im Betrieb oder in der Produktionskette überprüft werden.
4.9 Es sind Verfahren zur Schaffung von Anreizen für die Mitarbeiter zu planen und zu implementieren, um die Mitarbeiter zu ermutigen, zur Aufrechterhaltung und Entwicklung des Arbeitsschutzes in der Produktionskette beizutragen.
4.10 Ein rechtzeitiger Mechanismus für Arbeitnehmer, um möglicherweise auftretende Arbeitsschutzmängel zu melden, muss identifiziert und implementiert werden.
4.11 Gemeldete Mängel werden bewertet und notwendige Abhilfe- und Vorbeugungsmaßnahmen werden von der Organisationsleitung ohne unangemessene Verzögerung ergriffen.