Zertifikat für Materialien

CERUB-Zertifikat

CERUB-Zertifizierung für nachhaltig recyceltes Reifenmaterial

Die CERUB-Zertifizierung ist eine Garantie, dass die aus recycelten Reifen gewonnenen Materialien verantwortungsvoll hergestellt und geliefert werden. Die CERUB-Zertifizierung garantiert den Käufern und Nutzern, dass das Reifenmaterial

a) unter kontrollierten Bedingungen verarbeitet wird,
b) für die sichere Verwendung dokumentiert und nachweisbar ist,
c) bei der vorgesehenen Verwendung sicher für Gesundheit und Umwelt ist.

Die CERUB-Zertifizierung kann an Recyclingfirmen vergeben werden, die Materialien aus Altreifen verarbeiten und vertreiben.

Die CERUB-Zertifizierung basiert auf einem selbsterklärten Zertifizierungsverfahren und wird durch eine akkreditierte Drittpartei verifiziert. Die Zertifizierung ist drei Jahre lang gültig.

Lesen Sie hier mehr über den Beitritt zu CERUB: Sich zertifizieren lassen

Was ist nachhaltig recyceltes Reifenmaterial?

Materialien, die eine CERUB-Zertifizierung für nachhaltig recyceltes Reifenmaterial tragen können, sind Reifenschnitzel, Gummigranulat und Pulver. Diese Materialien werden aus 100 % reinem Reifenrohmaterial hergestellt: Es werden weder zusätzliche Substanzen hinzugefügt, noch wird das Material chemisch behandelt. Damit können wir sicherstellen, dass die Qualität des produzierten Materials kontrolliert und bekannt ist.

Nur Reifenmaterialien, deren Produktionskette die CERUB-Zertifizierungskriterien erfüllt, können ein Zertifikat erhalten. Die Produktionskette umfasst die Beschaffung, Lagerung und Sortierung von Altreifen sowie die Produktion und den Vertrieb der produzierten Reifenmaterialien.

Endnutzungsspezifische Zertifizierung

Nur Reifenmaterial, dessen Endanwendung bekannt ist, kann eine Zertifizierung erhalten. Damit stellen wir sicher, dass das Material die Qualitätsanforderungen für eine sichere Nutzung in einem bestimmten Anwendungsbereich erfüllt. Das bedeutet, dass das Zertifikat immer spezifisch für eine definierte Verwendung ist.

Zertifiziertes Reifenmaterial kann in der Endanwendung als solches verwendet werden oder als Bestandteil einer Materialmischung der Weiterverarbeitung dienen.

 

Zertifizierte Produktionskette

Das CERUB-Zertifizierungssystem richtet sich an Reifenrecyclingunternehmen und andere Unternehmen, die aus Altreifen gewonnene Materialien herstellen und liefern. Mit der Verwendung des CERUB-Labels verpflichtet sich das Unternehmen zur Ausführung einer verantwortungsvollen und transparenten Produktionskette. Die Kette umfasst mehrere Stufen, von der Beschaffung der Altreifen bis zur Lieferung der hergestellten Materialien.

Beschaffung

Bei der Beschaffung werden die Altreifen von Sammelstellen, wie z.B. Reifenwerkstätten, Reifenläden, Kfz-Reparaturwerkstätten und Kfz-Demontagebetrieben, abgeholt. Die Sammelstellen nehmen Altreifen von Kraftfahrern entgegen. In der Phase der Beschaffung wird eine Qualitätskontrolle durchgeführt, um Fremdmaterialien und andere Abweichungen in der gesammelten Charge zu erkennen.

Lagern und Sortieren

Die gesammelten Altreifen werden von der Sammelstelle zur Einlagerung transportiert. Bevor die Reifen zu Schnipseln, Granulat oder Pulver verarbeitet werden, werden sie nach Reifentyp sortiert. Bei der Lagerung und Sortierung wird eine Qualitätskontrolle durchgeführt, um Fremdmaterialien und andere Abweichungen im Bestand zu erkennen.

Verarbeitung

Die sortierten Altreifen werden zur Verarbeitung an die Aufbereitungsanlage geliefert. Die Aufbereitung umfasst die Zerkleinerung, d. h. eine Behandlung, die darauf abzielt, einen Reifen in kleinere Stücke oder Partikel zu zerlegen. Dabei können eine oder mehrere verschiedene Technologien zum Einsatz kommen. Bei der Aufbereitung wird die Partikelgröße verringert, die physikalische und chemische Zusammensetzung entspricht jedoch weiterhin der des Neureifens. In diesem Stadium wird eine Qualitätskontrolle durchgeführt, um sicherzustellen, dass das hergestellte Material den Qualitätskriterien, d. h. den Qualitätsspezifikationen der Endnutzung des Materials, entspricht.

Vertrieb

Nach der Verarbeitung wird das hergestellte Reifenmaterial zur Endverwendung mit den entsprechenden Benutzerinformationen geliefert. Der Vertrieb des Materials auf dem Markt kann durch einen Verarbeitungsbetrieb, einen Einzelhändler oder einen anderen Marktteilnehmer erfolgen, der das Material für die Endverwendung verkauft oder anderweitig abgibt. Die Verwendung des Materials fällt nicht unter das Zertifizierungssystem.

Qualitätssicherung und Sicherheitsmanagement

Jede Phase der Produktionskette umfasst Qualitätskontrolle und Sicherheitsmanagement. Das Sicherheitsmanagement soll gewährleisten, dass die Arbeitsabläufe des Unternehmens für die Arbeitnehmer, die Öffentlichkeit und die Umwelt sicher sind. Durch die Qualitätskontrolle stellt das Unternehmen sicher, dass das hergestellte Reifenmaterial den Qualitätsanforderungen entspricht. Das Material muss die für den jeweiligen Endverwendungszweck festgelegten Spezifikationen erfüllen.

Grundsätze der Zertifizierung

Die in CERUB festgelegten Grundsätze und Kriterien legen die Bedingungen für die Erteilung der Zertifizierung und die Verwendung des CERUB-Labels fest. Das CERUB-Güteslabel garantiert, dass das aus Altreifen gewonnene Material, das dieses Label trägt, nach den folgenden sechs Grundsätzen hergestellt und geliefert wird:

Grundsatz 1

Einhaltung von Gesetzen und Vorschriften

Grundsatz 2

Rückverfolgbarkeit der Materialströme

Grundsatz 3

Verfügbarkeit und Gültigkeit der CERUB-Informationen

Grundsatz 4

Verbesserung der Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz

Grundsatz 5

Gute Umweltleistung

Grundsatz 6

Qualitätssicherung und anwendbare Benutzerinformationen

Kriterien für die Zertifizierung

1. Einhaltung von Gesetzen und Vorschriften

1.1 Die Organisation und ihre Unterauftragnehmer innerhalb der Produktionskette müssen rechtlich eingetragene Unternehmen sein.

1.2 Die Organisation muss einen unterzeichneten Vertrag mit allen Unterauftragnehmern haben.

1.3 Die Unterauftragnehmer müssen der Organisation jährliche Erklärungen über ihren finanziellen, rechtlichen und steuerlichen Status vorlegen.

1.4 Geltende Gesetzgebung, einschließlich Antikorruptionsgesetzgebung, und andere Anforderungen, welche die Produktionskettenvorgänge und ELT-Gummimaterialien betreffen, müssen identifiziert und dokumentiert werden.

1.5 Gesetzliche und sonstige Anforderungen sind in die Arbeit der *Organisation einzubeziehen.

1.6 Anwendbare Gesetze und andere Anforderungen sowie die Umsetzung der Anforderungen müssen mindestens einmal jährlich und immer nach einem Unfall, Vorfall oder Nichtvorhandensein eines Unfalls im Falle einer Kundenbeschwerde sowie im Zusammenhang mit wesentlichen Änderungen im Betrieb des Unternehmens oder in der Produktionskette überprüft werden.

1.7 Ein Whistleblowing-Verfahren für Mitarbeiter, die vermutetes Fehlverhalten, illegale Handlungen oder andere Mängel melden, ist zu ermitteln und umzusetzen.

1.8 Gemeldete Verfehlungen und Mängel werden bewertet und notwendige Abhilfe- und Präventivmaßnahmen werden von der Organisationsleitung ohne unangemessene Verzögerung ergriffen.

1.9 Im Falle von Gesetzesverstößen oder jeglicher Form von Korruption wird eine Ursachenanalyse durchgeführt, und es werden angemessene Disziplinar-, Abhilfe- und Präventionsmaßnahmen festgelegt und umgesetzt.

2. Rückverfolgbarkeit der Materialströme

2.1 Alle Standorte, an denen Altreifen oder ELT-Materialien beschafft, gelagert, verarbeitet oder verteilt werden, müssen dokumentiert werden. Die Dokumentation muss die Adresse des Standorts und die Kontaktinformationen einer verantwortlichen Person enthalten.

2.2 Alle Altreifen oder ELT-Materialien, die an den Standorten in irgendeiner Phase der Produktionskette eingehen, müssen mit ihrem Gewicht oder Volumen und ihrer Herkunftsquelle dokumentiert werden.

2.3 Alle Altreifen oder ELT-Materialien, die von beliebigen Standorten in der Produktionskette verteilt werden, müssen mit ihrem Gewicht oder Volumen und dem Empfänger des Materials dokumentiert werden.

2.4 Unterlagen und Rechnungen sind mindestens drei Jahre oder wie in der geltenden Gesetzgebung geregelt aufzubewahren.

3. Verfügbarkeit und Gültigkeit der CERUB-Informationen

3.1 Das Bekenntnis der Organisationsleitung zu den Prinzipien und Zielen von CERUB muss öffentlich zugänglich sein und mindestens alle drei Jahre überprüft werden.

3.2 Die Dokumente sind so aufzuzeichnen und aufzubewahren, dass aktuelle Informationen für Arbeitnehmer und andere autorisierte Personen, für welche die Informationen für die wirksame Ausführung der CERUB-Kriterien wesentlich sind, leicht zugänglich sind.

3.3 Alle Informationen über die Tätigkeiten der Organisation und die aus ELT-Gummimaterialien sind den Behörden auf Anfrage unverzüglich zur Verfügung zu stellen.

3.4 Die Organisation führt jährlich eine interne Prüfung durch, um die Umsetzung der CERUB-Kriterien innerhalb der Produktionskette zu überprüfen. Wenn die Organisation in mehreren Einheiten oder Standorten tätig ist, muss jede Einheit oder jeder Standort mindestens einmal in einem Zeitraum von drei Jahren überprüft werden. Die in der Zentrale durchgeführten Abläufe sind jährlich zu überprüfen.

4. Verbesserung der Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz

4.1 Arbeitsschutzrisiken in der Produktionskette müssen bewertet werden (Risikobewertung). Die Bewertung muss risikovorhersagende, -verhütende und -reduzierende Verfahren umfassen.

4.2 Die Risikobewertung muss mindestens jährlich und immer nach einem Unfall, Vorfall oder Beinahunfall und in Verbindung mit allen größeren Änderungen im Betrieb der Organisation oder in der Produktionskette überprüft werden.

4.3 Im Falle eines Unfalls, Vorfalls oder Beinahunfalls muss eine Ursachenanalyse durchgeführt werden, und es müssen angemessene Abhilfe- und Präventionsmaßnahmen definiert und umgesetzt werden. Die Abhilfe- und Präventionsmaßnahmen sind in einer Ausführlichkeit, einem Umfang und einer Dringlichkeit zu ergreifen, die dem bestehenden Risiko einer negativen Auswirkung angemessen sind.

4.4 Die Arbeitnehmer sind an der Risikobewertung, Ursachenanalyse und Planung von Risikomanagement-Verfahren zu beteiligen.

4.5 Anweisungen für sichere Arbeitspraktiken bei der täglichen Arbeit müssen in die arbeitsplatzspezifische Einführung und Arbeitsanweisungen der Arbeitnehmer aufgenommen werden.

4.6 Wenn die Tätigkeit von den Arbeitnehmern bestimmte Qualifikationen, Genehmigungen oder Kompetenzen erfordert, muss die Gültigkeit dieser Qualifikationen, Genehmigungen oder Kompetenzen sichergestellt sein.

4.7 Schulungen zur Sicherstellung der Wahrnehmung, der Kenntnisse und Fähigkeiten der Arbeitnehmer für sichere Arbeitsverfahren sind zu planen und durchzuführen. Die Häufigkeit und der Inhalt der Schulungen müssen so geplant werden, dass sie den Bedürfnissen der Arbeitnehmer und den Anforderungen ihrer beruflichen Aufgaben entsprechen.

4.8 Die Angemessenheit und Anwendbarkeit der geplanten Schulungen und angewandten Unterweisungen muss mindestens alle zwei Jahre und immer in Verbindung mit der Arbeitsschutz- Risikobewertung, der Ursachenanalyse und bei wesentlichen Änderungen im Betrieb oder in der Produktionskette überprüft werden.

4.9 Es sind Verfahren zur Schaffung von Anreizen für die Mitarbeiter zu planen und zu implementieren, um die Mitarbeiter zu ermutigen, zur Aufrechterhaltung und Entwicklung des Arbeitsschutzes in der Produktionskette beizutragen.

4.10 Ein rechtzeitiger Mechanismus für Arbeitnehmer, um möglicherweise auftretende Arbeitsschutzmängel zu melden, muss identifiziert und implementiert werden.

4.11 Gemeldete Mängel werden bewertet und notwendige Abhilfe- und Vorbeugungsmaßnahmen werden von der Organisationsleitung ohne unangemessene Verzögerung ergriffen.

5. Gute Umweltleistung

5.1 Die Umweltrisiken in der Produktkette müssen bewertet werden (Risikobewertung). Die Bewertung muss risikovorhersagende, -verhütende und -reduzierende Verfahren umfassen.

5.2 Die Risikobewertung muss mindestens einmal jährlich und immer nach einem Unfall, Vorfall oder Beinahunfall, im Falle einer Kundenbeschwerde und in Verbindung mit allen größeren Änderungen im Betrieb der Organisation oder in der Produktionskette überprüft werden.

5.3 Im Falle eines Unfalls, Vorfalls oder Beinahunfalls muss eine Ursachenanalyse durchgeführt werden, und es müssen angemessene Abhilfe- und Präventionsmaßnahmen definiert und umgesetzt werden. Die Abhilfe- und Präventionsmaßnahmen sind in einer Ausführlichkeit, einem Umfang und einer Dringlichkeit zu ergreifen, die dem bestehenden Risiko einer negativen Auswirkung angemessen sind.

5.4 Die Arbeitnehmer müssen in die Risikobewertung, Ursachenanalyse und Planung von Risikomanagement-Verfahren einbezogen werden.

5.5 Hinweise zur Berücksichtigung von Umweltaspekten bei der täglichen Arbeit sind in die tätigkeitsspezifische Einweisung und Arbeitsanweisung der Arbeitnehmer aufzunehmen.

5.6 Schulungen zur Sicherstellung des Bewusstseins, der Kenntnisse und Fähigkeiten der Arbeitnehmer zur Verbesserung der Umweltleistung sind zu planen und durchzuführen. Die Häufigkeit und der Inhalt der Schulungen müssen so geplant werden, dass sie den Bedürfnissen der Arbeitnehmer und den Anforderungen ihrer beruflichen Aufgaben entsprechen.

5.7 Die Angemessenheit und Anwendbarkeit geplanter Schulungen und durchgeführter Einweisungen muss mindestens alle zwei Jahre und immer in Verbindung mit einer Umwelt- Risikobewertung, Ursachenanalyse und bei allen größeren Änderungen im Betrieb der Organisation oder in der Produktionskette überprüft werden.

5.8 Es sind Verfahren zur Schaffung von Anreizen für die Mitarbeiter zu planen und umzusetzen, um die Mitarbeiter zu ermutigen, zur Erhaltung und Entwicklung der Umweltleistung in der Produktionskette beizutragen.

5.9 Es ist ein rechtzeitiger Mechanismus für die Arbeitnehmer zur Meldung von möglicherweise auftretenden Umweltmängeln zu ermitteln und umzusetzen.

5.10 Gemeldete Mängel werden bewertet und notwendige Abhilfe- und Vorbeugungsmaßnahmen werden von der Organisationsleitung ohne unangemessene Verzögerung ergriffen.

6. Qualitätssicherung und anwendbare Benutzerinformationen

6.1 Die Organisation muss die Materialqualitätsspezifikationen festlegen, die für die sichere Endverwendung des Materials wesentlich sind. Die Materialqualitätsspezifikationen müssen mindestens auf den geltenden Standards, Normen, gesetzlichen und anderen Vorschriften bezüglich der beabsichtigten Endverwendung der ELT-Gummimaterialien basieren. Bei der Verteilung von Materialien in mehrere Länder muss die Organisation die in dem jeweiligen Land geltende Regelung angeben.

6.2 Die Organisation muss anwendbare Qualitätskontrollverfahren innerhalb der Produktionskette festlegen und umsetzen, um sicherzustellen, dass die Materialqualitätsspezifikationen der vertriebenen ELT-Gummimaterialien eingehalten werden.

6.3 Die Qualitätskontrollverfahren müssen einen Probenahmeplan enthalten. Ziel ist es, zu überprüfen, ob das verteilte ELT-Gummimaterial die definierten Materialqualitätsspezifikationen erfüllt. Alle Probenahmen und Analysen sind nach Standardmethoden durchzuführen und die Analyseergebnisse sind in einheitlich festgelegten Einheiten anzugeben.

6.4 Die Qualitätskontrollverfahren müssen mindestens alle zwei Jahre überprüft werden, und zwar immer in Verbindung mit auffälligen Nichtkonformitäten oder größeren Änderungen des verwendeten Rohmaterials, der Produktionsprozesse oder der Bedingungen der Endanwendung. Die Qualitätskontrollverfahren müssen auch in Verbindung mit relevanten Änderungen der anwendbaren Standards, Normen, gesetzlichen oder sonstigen Vorschriften sowie in Verbindung mit anderen Umständen, die sich auf die potenziell auftretenden Umwelt- und Gesundheitsauswirkungen des Materials auswirken können, überprüft werden.

6.5 Wenn Fälle von Nichtkonformitäten bei den Qualitätskontrollverfahren oder der Materialqualität auftreten, muss eine Ursachenanalyse durchgeführt werden, und es müssen angemessene Abhilfe- und Vorbeugungsmaßnahmen definiert und umgesetzt werden. Die Abhilfe- und Präventionsmaßnahmen sind in einer Ausführlichkeit, einem Umfang und einer Dringlichkeit zu ergreifen, die dem bestehenden Risiko einer negativen Auswirkung angemessen sind.

6.6 Das ELT-Gummimaterial muss mit relevanten, dokumentierten Benutzerinformationen geliefert werden, die Ratschläge für die sichere Handhabung, Lagerung, Anwendung und das Recycling oder die Entsorgung der Materialien nach dem Gebrauch enthalten.